Wir sind ein Systemhaus und der Dienstleistungspartner rund um die IT - Technik mit Sitz in Löningen. Unsere Kunden sind kleine und mittelständische Unternehmen. Ganz nach unserem Motto „unser Know-how für Ihren Erfolg“ zu garantieren, erweitern wir unser Team um eine/n:
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Flerlage Computer-Service GmbH & Co. KG
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Flerlage Computer-Service GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Flerlage Computer-Service GmbH & Co. KG (FCS)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“) im unternehmerischen Verkehr, insbesondere für den Verkauf von Hard- und Software, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und für vorvertragliche Schuldverhältnisse, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Die aktuelle Fassung unserer AGB ist auch unter www.fcs.de im Internet abrufbar.
(4) Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten nur die §§ 3, 6 Abs. 1-3, 10, 11, 15 und 17; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5) Für die Lieferung von Hard- und Software gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) gelten die §§ 611 ff. BGB.
(6) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, insbesondere durch unsere Vertreter oder Techniker getroffene Vereinbarungen, ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(7) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(8) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss, Preise
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns im Übrigen unser Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten.
(2) Die in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen angegebenen Preise gelten in der Währung EURO. Falls nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die angegebenen Preise als Nettopreise. Die angegebenen Preise gelten nur bei Bestellung der angebotenen Menge.
(3) Die Bestellung der Ware/Leistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
(4) Die Annahme durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Beginn der vertragsgemäßen Leistungserbringung erklärt werden. Wir können schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Käufers verlangen.
(5) Geht eine Angebotserstellung für den Käufer mit einer umfangreichen Prüfung der Umsetzbarkeit der Anfrage des Käufers einher und ist für diese Prüfung bereits ein erheblicher Arbeitsaufwand vonnöten, so teilen wir dies dem Käufer im Voraus mit. Wünscht der Käufer weiterhin eine Angebotserstellung, so hat der Käufer die Kosten zur Erstellung des Angebotes gemäß unserer aktuellen Preisliste zu tragen, unabhängig von einer späteren Auftragserteilung/Bestellung.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen sind sämtliche Leistungen durch uns.
(2) Der Käufer hat vor Vertragsschluss überprüft, dass die Spezifikationen unserer Leistungen, insbesondere bei Software, seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen von bestellter Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung, sonst unser Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder wir sie schriftlich bestätigt haben. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch uns. Bauseitige Arbeiten (Decken-, Wanddurchbrüche, Maurer-, Elektroarbeiten sowie sonstige Nebenarbeiten) sind grundsätzlich vom Käufer und auf dessen Kosten und Gefahr ausführen zu lassen.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch unsere Geschäftsleitung.
(5) Im Fall von bestellter Software richtet sich die Technik der Auslieferung der Software nach den Vereinbarungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) Wir erbringen alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind unsererseits schriftlich als verbindlich bezeichnet. Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Käufer sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Käufer in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Käufer vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von FCS der Leistungsort.
§ 5 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Käufer ohne Abzug fällig und innerhalb von 30 Tagen zahlbar, sofern keine kürzere Frist vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(2) Mangels anderer Vereinbarung gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste von FCS, welche jederzeit auf Anfrage übersendet wird.
(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Käufer verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation), welche nicht bereits Gegenstand der Hauptleistung sind, werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von FCS in Rechnung gestellt. Eine Listenpreiserhöhung ist jedoch auf 3% pro Jahr begrenzt.
(4) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(5) Der Käufer kann nur mit von FCS unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Käufer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FCS an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Käufer nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu. Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung bleiben hiervon unberührt.
(6) Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person der Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Pflichten des Käufers
(1) Der Käufer ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von FCS unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Besteller testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Besteller im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
(3) Der Käufer übernimmt für gelieferte Prüfgeräte, Versuchsanlagen und Demonstrationsgegenstände, welche nicht an den Kunden verkauft werden sollen, die Obhutspflicht und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Das gleiche gilt auch für Anlagen bzw. Anlagenteile, die an den Kunden verkauft und übergeben wurden, jedoch noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen sind.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte in Bezug auf Software
(1) Der Käufer ist nicht befugt, Software zu verändern, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Hinweise auf den Vertragsprodukten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Käufer weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen.
(2) Jede Software ist beim Hersteller registriert und unterliegt im Hinblick auf die Nutzung den jeweiligen Herstellerbedingungen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Software, die nicht von uns hergestellt wurde, keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt.
(3) Soweit gelieferte Software nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt wurden, hat der Käufer uns von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.
(4) Vertragsgegenstände (insbesondere durch uns hergestellte Individualsoftware), Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw., die dem Käufer vor oder nach Vertragsabschluss durch uns zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von FCS. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung durch uns nicht - in gleich welcher Weise - genutzt werden und sind geheim zu halten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 11 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
§ 12 Ergänzende Regelungen zu Mängelansprüchen in Bezug auf Software
(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln können wir zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Käufer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(3) Der Käufer unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Wir können die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl vor Ort oder in unseren Geschäftsräumen durchführen. Wir können Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Käufer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und uns nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.
(4) Wir können Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Käufer die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Käufer. § 254 BGB gilt entsprechend.
§ 13 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 14 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Käufer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Käufers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Wir dürfen den Käufer nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 16 Schulung
(1) Schulungen erfolgen nach Wahl bei uns, beim Käufer oder an einer in Absprache mit dem Käufer zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Käufer stellt dieser nach Absprache mit uns entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Käufer die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit. Bei einer Schulung bei uns stellen wir die Räumlichkeiten und die erforderliche Hardware bereit.
(2) Wir können einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Wir werden dem Käufer die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Käufers haben wir die Möglichkeit zur Abhilfe.
§ 17 Schluss
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von FCS.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: 01. Oktober 2015
Flerlage Computer Service GmbH & Co.KG • Löninger Str. 20-30 • 49624 Löningen - Bunnen
Telefon: 0 54 34 / 94 00-0 • E-Mail: info@fcs.de • Geschäftsführer: Horst Werner